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Regelungswirkung eines behördlichen Hinweises
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.
Einordnung
Regelungswirkung eines behördlichen Hinweises
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