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Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach einem Konzert kommt es zwischen Klarinettistin T und Pianistin O zum Streit. T schlägt mit ihrem Klarinettenkoffer mehrfach auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass in der Folge ihr rechter Ringfinger versteift.
Einordnung
Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse
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Nr. 2: Wichtiges Glied - individuelle Verhältnisse: Vorschäden
Die Reiterinnen T und O zanken sich darum, wer welches Schulpferd in der Reitstunde reiten darf. T schlägt mit einer Mistgabel so auf O ein, dass der rechte Ringfinger der O endgültig versteift. Bei einem früheren Reitunfall hatte O schon den rechten Zeige- und Mittelfinger verloren.
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit - Berücksichtigung von Opferverhalten (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB)
T greift O im Gesichtsfeld mit einem Messer an. O legt schützend ihre Hände davor. Infolge der Stichverletzungen ist Os linke Hand dauernd gebrauchsunfähig. Hätte O allerdings die vom Arzt empfohlene Physiotherapie wahrgenommen, wären die Einschränkungen der Fingerbewegung wesentlich geringer.