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Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Autohändler S hat eine Forderung gegen Kunde K. Er tritt sie wirksam an die Bank D ab. Einige Zeit später will G eine titulierte Forderung gegen S vollstrecken. Auf seinen Antrag hin pfändet und überweist das Vollstreckungsgericht die Forderung des S gegen K an G. D will dagegen vorgehen.
Einordnung
Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Zuständigkeit
D (wohnhaft in Düsseldorf) leiht dem S (wohnhaft in Stuttgart) eine Heimkinoanlage (Wert: €8.000). G wohnt in Gelsenkirchen und hat eine titulierte Forderung in Höhe von €11.000 gegen S. G lässt daher bei S die Heimkinoanlage pfänden. D will sich gegen die Pfändung wehren.
Grundpfandrecht als Interventionsrecht - Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband einer Hypothek fällt, § 865 Abs. 1, 2 iVm Grundpfandrecht
Landwirt L hat bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €100.000 aufgenommen. Als Sicherheit hat er B eine Hypothek an seinem Hofgrundstück bestellt. Gläubiger G hat einen bereits titulierten Zahlungsanspruch gegen L und lässt bei L einen Traktor pfänden. B erhebt Drittwiderspruchsklage.