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Präklusion bei Titeln nach § 794 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A und B sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der S-GmbH. G verklagt S auf Zahlung von €5.000. A veranlasst die Zahlung; B weiß davon nichts. In der mündlichen Verhandlung schließt B für S mit G einen Vergleich, nach dem S €3.000 zahlen soll. G will vollstrecken.
Einordnung
Präklusion bei Titeln nach § 794 ZPO
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Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
K wurde von B auf Zahlung von €1.500 verklagt. Da K im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht gegen K Versäumnisurteil. Dieses wird K aber nicht zugestellt. Gegen die dennoch von B betriebene Zwangsvollstreckung möchte K daher gerichtlich vorgehen.
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels - Unwirksamkeit eines Urteils bei anschließender Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO)
Auf die Klage des B hin wird K zur Zahlung von €2000 an B verurteilt. Hiergegen legt K Berufung ein, woraufhin B die Klage mit Einwilligung des K zurücknimmt. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil betreibt, erhebt K Klage.