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§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.
Einordnung
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Grundfall: Anwartschaftsrecht
A kauft bei Schmuckhändlerin S einen Verlobungsring für ihre Freundin F. A und S vereinbaren, dass A den Ring unter Eigentumsvorbehalt am 01.07. mitnehmen darf. Am 01.08. übereignet S den Ring unbedingt an As Rivalin R. Am 01.09. bezahlt A die letzte Rate.
Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalt
Jura-Studentin S erwirbt am 24.11. bei V einen neuen Laptop für €1.000. Da sie knapp bei Kasse ist, vereinbart sie mit V Ratenzahlung. V behält sich dafür die Übereignung des Eigentums bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Als Kommilitone K der S den Laptop wegnimmt, um sie zu ärgern, verlangt S Herausgabe des Laptops.