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§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt

einfach
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7. Mai 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.

Einordnung

§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wie funktioniert Jurafuchs?

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