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Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB

einfach
schwer92 % lösen richtig
7. Mai 2026
27 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.

Einordnung

Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB

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