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Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K möchte von V Möbel im Wert von €20.000 erwerben. V verlangt eine Bürgschaft. B erklärt sich bereit, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. B gibt die vollständige Bürgschaftserklärung als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur ab.
Einordnung
Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
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§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.