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Abhandengekommene WE
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M möchte eventuell aus seiner Wohnung ausziehen. Er verfasst und unterzeichnet eine Kündigung, schickt sie aber bewusst noch nicht ab. Ms Freundin F entdeckt den Brief. Sie möchte M einen Gefallen tun. Wie schon einige Male in der Vergangenheit bringt sie ihn zur Post. Vermieter V erhält die Kündigung.
Einordnung
Abhandengekommene WE
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. M hat den Erklärungsvorgang abgeschlossen, obwohl er noch nicht endgültig entschieden war.
2. M hat die Willenserklärung (Kündigung) willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.
3. Obwohl M die Kündigung nicht willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat, gilt sie nach der Rechtsprechung und h.M. als wirksam abgegeben.
4. Kann V Schadensersatz von M verlangen, wenn er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertraut und ihm deshalb Kosten entstanden sind (z.B. für ein Zeitungsinserat)?
Fundstellen
- Brox/Walker, BGB AT, 47. A. 2023, § 7 RdNr. 7 (Überblick)
- Mansel, in: Jauernig, BGB, 19.A. 2023, § 130 RdNr. 1 (Überblick)
- BGH, Urt. v. 30.05.1975, NJW 1975, 2101 (2102f.) (keine wirksame Abgabe)
- BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - VII ZB 50/05 = NJW 2006, 849 (keine wirksame Abgabe)
- Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 47.A. 2023, § 6 RdNr. 12 (keine wirksame Abgabe)
- Faust, BGB AT, 7.A. 2021, § 2 RdNr. 20
- Einsele, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 130 RdNr. 14 (wirksame Abgabe)
- Ellenberger, in: Grüneberg, 83.A. 2024, § 130 RdNr. 4 (wirksame Abgabe)
- Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 16.A. 2018, § 130 RdNr. 2
- Wendtland, in: BeckOK-BGB, 47. Ed. 1.8.2018, § 130 RdNr. 5f.
- Köhler, PdW BGB AT, 27.A. 2015, Nr. 44
- Meyer, Die abhandengekommene Willenserklärung, JuS 2017, 960
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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