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Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.
Einordnung
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
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