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Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat gerade einen Diebstahl verübt und setzt sich in sein Auto, um sich vom Tatort zu entfernen. T bemerkt, wie sich O sein Autokennzeichen notiert. Er steigt aus und zwingt O gewaltsam, dies zu unterlassen, um so zu verhindern, dass seine Spur verfolgt und ihm die Beute später abgenommen werden kann.
Einordnung
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand
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Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand
T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.
Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)
Studentin S parkt ihr Auto in einer scharfen, schwer einsehbaren Rechtskurve ab. Polizistin P befürchtet, dass es zu einem Unfall kommt und meint, das Parken an einer solchen Stelle sei unzulässig.