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Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Autofahrerin A fährt bei grüner Ampel über einen Fußgängerübergang. In selben Moment betritt aber auch Fußgängerin F unter Missachtung ihrer roten Ampel den Übergang und wird von A tödlich erfasst. Dass F die Straße betreten würde, war von Anfang an deutlich erkennbar.
Einordnung
Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung
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Radfahrerfall (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre dies auch bei einem angemessenen Abstand von 1-1,5m passiert.

Abwandlung: Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Möglicherweise wäre R auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes gestürzt.