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Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reiche ja wohl aus.
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Sachmangelbegriff, nebeneinander von subjektivem und objektivem Mangelbegriff
B möchte ihren Porsche von U in „Habersackrot“ lackieren lassen. Der Farbton wird detailliert festgelegt. Die Lackierung entspricht exakt dem Farbton, ist jedoch nicht hitzebeständig. Beim Italienurlaub wird der Lack spröde.
Werbeaussagen
U bietet B an, ihm das Dach zu sanieren. U gibt B ein Prospekt, in dem er mit hagelsicheren Dachpfannen wirbt. B gibt U den Auftrag. B wurde auch durch das Prospekt überzeugt. U saniert das Dach mit normalen Pfannen. B nimmt das Werk ab. Beim ersten Hagel werden die Pfannen brüchig.