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§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Pkw-Fahrer T und O stehen an einer roten Ampel, spielen mit dem Gaspedal und lassen ihren Motor aufheulen. Als die Ampel auf Grün umspringt, rasen beide los. T, der sich vor den Pkw des O setzt, verliert die Kontrolle und dreht sich. Nur um Haaresbreite kann O ausweichen.
Einordnung
§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
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