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Textformerfordernis gilt auch für Vertragsänderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Eheleute E möchten für sich privat ein Haus bauen. Hierzu schließen sie mit dem Bauunternehmen B einen Verbraucherbauvertrag unter Einhaltung der Textform. Nachträglich vereinbaren B und E mündlich Abweichungen vom Vertrag.
Einordnung
Textformerfordernis gilt auch für Vertragsänderungen
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Schriftform (§ 126 BGB) Wohnraummietrecht; 550 S. 1, keine Wirksamkeitsvoraussetzung; Rechtsfolge: MV auf unbestimmte Zeit geschlossen; Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (573 Abs. 1 S. 1)
Mieter M möchte bei Vermieterin V eine 3-Zimmer-Altbauwohnung in Berlin-Charlottenburg anmieten. M und V schließen mündlich einen befristeten Mietvertrag über zwei Jahre. Die monatliche Miete beträgt €1000.
Anforderungen an die Eigenhändigkeit
E ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit 15 Mietparteien. Sie möchte allen kündigen, um ein lukratives Wellnesshotel zu errichten. E formuliert entsprechende Kündigungsschreiben am Laptop und setzt ihre eingescannte Unterschrift darunter. Den Ausdruck lässt sie den Mietern zukommen.