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„Shariah Police“ in gelben Westen – Verstoß gegen das Uniformverbot?

einfach
schwer69 % lösen richtig
13. Juni 2023
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: drei Männer in Westen mit dem Aufdruck "Sharia-Police" sprechen zwei Alkohol trinkende Männer darauf an, dass dies nicht erlaubt sei.

T und einige andere Muslime machen einen nächtlichen Rundgang durch Wuppertal, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu trinken. Dabei tragen sie unterschiedliche Alltagskleidung, darüber handelsübliche Warnwesten, die sie mit der Aufschrift „Shariah Police“ beschriftet haben.

Einordnung

Der BGH hat die Freisprüche einer Gruppe von Muslimen aufgehoben, die in Wuppertal mit orangefarbenen Westen mit der Aufschrift „Scharia-Polizei“ auf den Straßen patrouillierten. Weder die Polizei noch das Ausgangsgericht sah hierin eine strafbare Handlung. Auch sei das Westentragen kein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot. Das eigentliche Problem liegt wahrscheinlich eher in der problematischen Auswirkung, die entsteht, wenn Individuen regelmäßig das Verhalten anderer auf der Grundlage religiöser Regeln überwachen dürfen. Obwohl die Handlungen der Gruppe möglicherweise nicht illegal waren, könnten sie einen Präzedenzfall schaffen, den der Staat tolerieren oder verhindern muss.

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