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§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.
Einordnung
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
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T errichtet auf Anweisung des B eine Straßensperre, um B aus einem Gefangenentransport zu befreien. Dort sitzt auch der Häftling H, der sich auf Nachfrage des B damit einverstanden erklärt, dass es „scheppern“ werde. Der Fahrer F kann nicht rechtzeitig bremsen. B, H und F verletzen sich.
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