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Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S ist Rechtsanwalt. G hat gegen ihn einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €500. Als S nicht zahlt, beauftragt G einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser pfändet die Robe des S. S willigt zunächst ein, will später aber doch dagegen vorgehen.
Einordnung
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet deren Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt sie Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung.