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Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wohnt mit B in einer WG. Sie teilen sich alles, insbesondere den teuren Beamer des B. B hat Schulden bei G. G betreibt gegen B die Zwangsvollstreckung und möchte den Beamer vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen. A hat Angst um seinen wöchentlichen "Bauer sucht Frau"-Abend und will Bs Schulden begleichen. B ist das peinlich und widerspricht. G möchte das respektieren.
Einordnung
Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
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