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Persönliche Unzumutbarkeit: Lebensgefahr (§ 275 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Schauspieler S arbeitet an der Berliner Schaubühne (B). Am Tag des Auftritts erleidet seine Tochter T einen lebensgefährlichen Autounfall. Als guter Vater will er sich um seine Tochter kümmern. Als Zweitbesetzung steht der untalentierte U zur Verfügung.
Einordnung
Persönliche Unzumutbarkeit: Lebensgefahr (§ 275 Abs. 3 BGB)
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