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Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft von V eine Küche, die V einbauen soll. V baut die Küche komplett schief ein. K verlangt von V mehrfach, dies zu beheben, und bietet an, bei der Behebung auch den Kaufpreis zu bezahlen. V beharrt dagegen darauf, erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises nachzubessern. K tritt daraufhin vom Vertrag zurück.
Einordnung
Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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Relatives Fixgeschäft - § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
K ist bei der Hochzeit seiner besten Freundin eingeladen. Er bestellt hierfür bei Schneiderin S einen neuen Anzug. Er teilt ihr mit, diesen bräuchte er für die am 23.12. stattfindende Hochzeit. S schafft die Fertigstellung nicht rechtzeitig. K erklärt am 24.12. den Rücktritt.
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