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Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)

einfach
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7. Mai 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K kauft von V einen Wallach (=männliches, kastriertes Pferd), um diesen als Dressurpferd einzusetzen. V verschweigt K bewusst, dass der Wallach lediglich teilweise kastriert und damit mangelhaft ist. Als K dies später bemerkt, verlangt sie ihr Geld zurück.

Einordnung

Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)

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