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„Gubener Hetzjagd“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
O flieht aus Todesangst vor den Skinheads T, A und B, die ihn zuvor massiv beleidigt und aggressiv bedroht hatten. Obgleich die Skinheads die Verfolgung schon aufgegeben haben, springt O, der dies nicht bemerkt hatte, in panischer Angst und um sich in Sicherheit zu bringen, durch eine Glastür. Er zieht sich tödliche Schnittverletzungen zu.
Einordnung
Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.
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