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Letztes Wort des Angeklagten auch bei vollumfänglichem Geständnis?

Besonders examenstauglich 2. Examen
einfach
schwer81 % lösen richtig
9. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Angeklagte B und ihre Verteidigerin stehen ungläubig vor dem Richter, der eine sechsjährige Freiheitsstrafe ausspricht.

Die vollumfänglich geständige Räuberin Bonnie (B) ist wegen besonders schweren Raubes vor dem Landgericht angeklagt. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin V plädiert haben, wird die Verhandlung unterbrochen. Im Fortsetzungstermin wird direkt das Urteil verkündet. B wird zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Einordnung

Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 1 Hs. 2 StPO). So weit so klar könnte man meinen. Dennoch wird dieses Gebot in der Praxis immer wieder verletzt, was grundsätzlich die Aufhebung des Urteils zur Folge hat und eine Wiederholung der Verhandlung notwendig macht. Doch ist dies auch der Fall, wenn der Angeklagte vollumfänglich geständig war und sein letztes Wort ohnehin nichts hätte ändern können? Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Beschluss des BGH vom 16.6.2022.

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