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Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Sachbearbeiter S der Ordnungsbehörde B schickt eine Verfügung an Gewerbetreibende G, wonach sie ihr Gewerbe nicht mehr ausüben darf. Weil S am Abend zuvor mal wieder zu lange gefeiert hat, vergisst er, den Verwaltungsakt zu unterschreiben. G erkennt zwar, dass B die Urheberin ist. Sie ist aber der Meinung, die Verfügung nicht befolgen zu müssen.
Einordnung
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
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Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
Camila (C) stellt erfolgreich einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Sachbearbeiter S erklärt C, die Einbürgerung sei nun erfolgt. S hat jedoch schlecht geschlafen und vergisst, C die Einbürgerungsurkunde zu überreichen.
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
M wohnt in einem Baugebiet der Gemeinde G, welches unmittelbar an das Gebiet der Gemeinde K grenzt. M stellt bei der Baubehörde von K einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Sauna in ihrem Garten. Der unerfahrene Sachbearbeiter S erteilt die Genehmigung ohne Rücksprache mit G.