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Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Beschuldigte B ist mit ihrem Lebensgefährten L schon Jahrzehnte zusammen. Auch wenn sie nicht verheiratet sind, kommt ihr Zusammenleben einer Ehe gleich. Nun soll L als Zeuge im Strafverfahren gegen B vernommen werden.
Einordnung
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
Spontanäußerungen
Polizeibeamtin P trifft am Tatort auf die Ehefrau E des Beschuldigten B. Noch bevor P die E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren kann, macht E -ohne Zutun der P- belastende Aussagen gegen B.