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Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber

einfach
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7. Mai 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe seiner Armbanduhr (§ 985 BGB). Kurz danach schenkt B die Uhr seinem Arbeitskollegen A. Dieser nimmt die Uhr hocherfreut an, obwohl er vom Prozess und Ks Eigentumsrecht Kenntnis hat. B wird antragsgemäß verurteilt. ‌

Einordnung

Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber

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