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(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Behörde B ordnet an, dass Restaurantbetreiberin G ihr Restaurant schließen muss. B erklärt den Bescheid für sofort vollziehbar und gibt ihn am 01.03. bekannt. Am 05.03. stellt G beim Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, vergisst aber, Anfechtungsklage zu erheben.
Einordnung
(Keine) Einlegung der Anfechtungsklage in der Hauptsache?
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Begründetheit: § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 1)
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§§ 80, 80a: Rechtsschutzbedürfnis - Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
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