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Subsidiär: Zwangshaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G kommt der bestandskräftigen Unterlassungsverfügung nicht fristgerecht nach. Bei Androhung des Zwangsgeldes weist B die G darauf hin, dass eine Zwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Geld uneinbringlich ist. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes bleibt fruchtlos, da G vermögenslos ist.
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Ausnahmsweise Zwangsgeld bei vertretbarer Handlung
Auf dem Hof der L steht eine alte Scheune, die mehr und mehr zerfällt, wobei auch immer wieder Bauteile auf den angrenzenden Fußweg stürzen. Behörde B erlässt eine sofort vollziehbarer Beseitigungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Der Abriss durch eine Firma würde 15.000 Euro kosten. L steht kurz vor der Privatinsolvenz.
Problem: Zwangsgeldandrohung „auf Vorrat“
A bietet gewerblich an, Kinder auf Läuse zu untersuchen und zu behandeln. B meint, A bedürfe hierfür einer Erlaubnis. B untersagt daher As Tätigkeit, ordnet die sofortige Vollziehung an und droht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ an.