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Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht): 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Ersatz des Verzugsschadens

V verkauft K seine Playstation. K will die Playstation in ihrem wöchentlich stattfindenden Zockerclub gegen Geld zur Verfügung stellen. K bezahlt direkt, V liefert trotzdem drei Wochen lang nicht. Daraufhin mahnt K.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung

K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"

H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Inhalt der Mahnung I – Anfrage über Leistungsbereitschaft

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verzugseintritt beim gegenseitigen Vertrag

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung