Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht): 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Ersatz des Verzugsschadens
V verkauft K seine Playstation. K will die Playstation in ihrem wöchentlich stattfindenden Zockerclub gegen Geld zur Verfügung stellen. K bezahlt direkt, V liefert trotzdem drei Wochen lang nicht. Daraufhin mahnt K.
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.
Inhalt der Mahnung I – Anfrage über Leistungsbereitschaft
H bestellt für Einkaufstouren bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief und fragt, ob V das Rad noch liefern werde. Der Brief geht am 15.3 bei V ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen. Die Kosten hierfür will H ersetzt.
Verzugseintritt beim gegenseitigen Vertrag
K kauft am 6.12. von V einen Glühweintopf, der am selben Tag geliefert werden soll. Als V den Topf vorbeibringt, kann K nicht zahlen. V nimmt die Maschine wieder mit. K entgehen an dem Tag €800 Einnahmen.
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Stammkundin J kauft bei V einen Habersack. V liefert nicht. J mahnt V am 15.3. V erwidert am Folgetag, J solle erstmal ihre übrigen offenen Rechnungen bezahlen. J zahlt und V liefert am 31.3. Da J bereits am 20.3 einen Habersack mieten musste, verlangt sie Ersatz der Mietkosten.
Grundfall: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung
K kauft am 1.3. von V eine Bubbleteamaschine. V liefert nicht. K setzt V für die Lieferung am 15.3. eine Frist bis spätestens 1.4. V liefert am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Der Perlen-Tee im Plastikbecher gilt in den sozialen Netzwerken als neues Statussymbol.
Teste dein Wissen zu Schuldrecht Allgemeiner Teil in 5 min