Jurafuchs

Hauptverfahren 3: Abschluss: 5 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 5 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Hauptverfahren 3: Abschluss für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs
SR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Staatsanwaltsklausur

Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht

Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.

Jurafuchs
SR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Staatsanwaltsklausur

Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht

A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.

Jurafuchs
Strafrecht › Strafprozessrecht

Umfang der Rechtskraft / Ergänzungsklage

T will den Liebhaber seiner Freundin, den O, umbringen. Er überfährt ihn deshalb mit seinem Auto. Als O schon sechs Monate im Koma liegt, wird T wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Alle Beteiligten verzichten sofort nach Urteilsverkündung auf ihre Rechtsmittel. Einen Tag nach der Urteilsverkündung stirbt O.

Jurafuchs
Strafrecht › Strafprozessrecht

Nachtragsanklage

Dealer D wird angeklagt, seinen Kunden K bei einem missglückten Drogendeal getötet zu haben. Dem P wird vorgeworfen, D bei der Beseitigung der Leiche geholfen zu haben. Nach zehn Verhandlungstagen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass P selbst den K getötet hat (§ 211 StGB).

Jurafuchs
Strafrecht › Strafprozessrecht

Tatbegriff, Umgestaltung der Strafklage

R hat den O überfahren. Er wird wegen fahrlässiger Tötung angeklagt (§ 222 StGB). Das Gericht kommt nach zwanzig Verhandlungstagen zu dem Ergebnis, dass R vorsätzlich gehandelt hat und will ihn wegen Totschlags verurteilen (§ 212 StGB).