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Rücktrittshorizont bei mehraktigem Tatgeschehen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T und H planen, O „nur“ zu verprügeln. Beim Kampf sticht H trotzdem mit einem Messer und Tötungsvorsatz dreimal in Os Rücken. O bleibt kampffähig, sodass T davon nichts mitbekommt. Die Prügelei geht weiter. H rückt vom Tötungsvorsatz ab. Schließlich schießt T auf O, womit H nicht einverstanden ist. Beide fliehen. O überlebt.
Einordnung
Im Kern dieser Entscheidung stehen die nahezu lehrbuchhaften Ausführungen des BGH im Hinblick auf den Rücktrittshorizont beim mehraktigen Geschehen. Zudem kann in dieser Entscheidung noch einmal der Blick für die maßgebliche Rücktrittshandlung des Täters geschärft werden.
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Garantenstellung bei Aussetzung mit Todesfolge („Weidener-Flutkanal-Prozess“)
A, B und O trinken zusammen in einer Bar. Als ihre Bekannte F sie abholt, müssen A und B den stark alkoholisierten O auf dem Weg nach draußen stützen. Während F ihr Auto holt, fällt O zunächst unbemerkt das Kanalufer hinab. A und B gehen zu ihm, helfen ihm aber nicht. Beim Versuch aufzustehen, fällt O ins Wasser, treibt außer Sicht und ertrinkt. Als sie ihn nicht mehr finden, fahren A, B und F nach Hause. Per SMS erkundigen sie sich nach ihm.
Tatentschluss beim versuchten Unterlassungsdelikt
T fährt O unachtsam mit dem Auto an und verletzt O schwer. T denkt, O könne durch ärztliche Hilfe eventuell noch gerettet werden. Er nimmt seinen Tod aber in Kauf und fährt weiter. O stirbt. Bei direkter ärztlicher Hilfe hätte es geringe Überlebenschancen gegeben.