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Rücktrittshorizont bei mehraktigem Tatgeschehen

einfach
schwer81 % lösen richtig
7. Mai 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T und H planen, O „nur“ zu verprügeln. Beim Kampf sticht H trotzdem mit einem Messer und Tötungsvorsatz dreimal in Os Rücken. O bleibt kampffähig, sodass T davon nichts mitbekommt. Die Prügelei geht weiter. H rückt vom Tötungsvorsatz ab. Schließlich schießt T auf O, womit H nicht einverstanden ist. Beide fliehen. O überlebt.

Einordnung

Im Kern dieser Entscheidung stehen die nahezu lehrbuchhaften Ausführungen des BGH im Hinblick auf den Rücktrittshorizont beim mehraktigen Geschehen. Zudem kann in dieser Entscheidung noch einmal der Blick für die maßgebliche Rücktrittshandlung des Täters geschärft werden.

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