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Strafzumessung - Unzulässigkeit von Eventualbegründungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Das Gericht wertet in der mündlichen Urteilsverkündung eine Vorstrafe des A strafschärfend, die aber tilgungsfähig (§ 45 BZRG) war. In der schriftlichen Urteilsbegründung schreibt das Gericht, es hätte die Strafe „auch ohne die Vorstrafe verhängt“ und behält die Strafe bei.
Einordnung
Strafzumessung - Unzulässigkeit von Eventualbegründungen
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Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
Der nicht vorbestrafte A wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht schreibt im Urteil dazu nur, dass es „die Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich“ hält. A geht in Revision.
Falsche Gesamtstrafenbildung
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“