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Falsche Gesamtstrafenbildung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“
Einordnung
Falsche Gesamtstrafenbildung
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
Summe der Einzelstrafen
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr Freiheitsstrafe für den Raub und 90 Tagessätze Geldstrafe für den Betrug.