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Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S wird zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. Obwohl S eine Sicherheitsleistung erbringt und nachweist und G nicht, wird auf Gs Antrag hin das Rennrad der S gepfändet. Daher legt S Vollstreckungserinnerung ein.
Einordnung
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)
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Verstoß gegen § 808 ZPO
G hat einen titulierten Anspruch gegen S und weist Gerichtsvollzieher Z an, das Auto des S zu pfänden. G weist Z weiter an, das Auto trotz der Pfändung bei S zu belassen. Z weigert sich, weil er das Auto lieber in amtliche Verwahrung nehmen will. G will dagegen vorgehen.

Fall zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO - Jurafuchs
S und D wohnen in einer WG. Im gemeinsam genutzten Wohnzimmer steht der Fernseher der S. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z pfändet ohne Zustimmung der D den Fernseher.