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Verstoß gegen § 808 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

G hat einen titulierten Anspruch gegen S und weist Gerichtsvollzieher Z an, das Auto des S zu pfänden. G weist Z weiter an, das Auto trotz der Pfändung bei S zu belassen. Z weigert sich, weil er das Auto lieber in amtliche Verwahrung nehmen will. G will dagegen vorgehen.
Einordnung
Verstoß gegen § 808 ZPO
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Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
S und E sind verheiratet. In der gemeinsamen Wohnung steht ein Flügel, der E gehört. G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet - ohne Zustimmung der E - den Flügel.

Fall zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO - Jurafuchs
S und D wohnen in einer WG. Im gemeinsam genutzten Wohnzimmer steht der Fernseher der S. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z pfändet ohne Zustimmung der D den Fernseher.