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Abwesenheit des Verteidigers - Bestellung in der Hauptverhandlung (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Später wird klar, dass eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) vorliegt. Das Gericht erwartet jetzt, anders als vorher, eine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. A wird nach richterlichem Hinweis und Pflichtverteidigerbestellung verurteilt.
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A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ruft As Verteidiger V an und teilt mit, er komme ca. 20 Minuten zu spät. Die Vorsitzende beginnt dennoch mit der Verhandlung und verurteilt A, als V gerade den Saal betritt.
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