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Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Polizist T ist sicher, dass O ein Kind entführt hat. T sagt O, er werde ihm körperliche Schmerzen zufügen, sollte O nicht den Aufenthaltsort des Vermissten preisgeben. Daraufhin sagt O, wo sich das Kind befindet.
Einordnung
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
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Regelbeispiel Schwangerschaftsabbruch
Ehemann Z kündigt seiner schwangeren Frau S an, sie zu verprügeln, wenn sie das Kind nicht „umgehend los wird“. S entscheidet sich aus Angst dafür, das Kind abzutreiben.

Konkurrenzen § 253 StGB
T droht dem O an, äußerst pikante Bilder von diesem zu veröffentlichen, sollte er der T nicht €500 bezahlen. O zahlt daraufhin.