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Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A baut mit 1,67 Promille einen Autounfall und flieht vom Tatort. Polizist P sieht dies und findet As Führerschein. Kurz danach trifft P auf A und befragt ihn, um ihn zu überführen, ohne Weiteres zum Geschehen. A verstrickt sich in Widersprüchen. Im Prozess schweigt A und wird trotz Protesten nach Ps Aussage verurteilt.
Einordnung
Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO
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