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Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Neben dem Sachkauf (§ 433 BGB), ist vom Kaufrecht auch der Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) umfasst. Wenn Du einen Überblick über die Regelungen hast, ist das schon die halbe Miete. Im Zweifel hilft Dir der Kommentar weiter! Welche Aussagen zum Rechtskauf treffen zu?
Einordnung
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
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