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Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Staatsanwältin S ist erschöpft auf dem Weg in den Feierabend. In der U-Bahn-Station sieht sie, wie jemand einen Mann ausraubt (§ 249 StGB). S findet, sie müsse jetzt nicht auch noch ihre Freizeit der Strafverfolgung opfern. Ohne etwas zu unternehmen, fährt S nach Hause.
Einordnung
Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
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Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
G ist Geschäftsstellenbeamtin im Amtsgericht Oranienburg. In der Geschäftsstelle trifft eine Ermittlungsakte ein, die gegen Gs Schwager S wegen eines von ihm begangenen Betrugs geführt wird. Um S vor der Strafverfolgung zu bewahren, vernichtet G die Akte.
Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
D stiehlt eine wertvolle Sammlung antiker Münzen von O. Diese verkauft sie eine Woche später an K, der von dem Diebstahl weiß. K will die Sammlung später gewinnbringend verkaufen.