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Vorbereitungsfall: Erlass eines (materiell) rechtswidrigen VA, der nicht nichtig ist
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gastwirtin G beantragt bei der zuständigen Behörde B eine Gaststättenerlaubnis. Die Räumlichkeiten haben nur zwei Toiletten, obwohl durch ein einschlägiges Gesetz mindestens drei vorausgesetzt werden. B erlässt die Erlaubnis. G fragt sich, ob die Erlaubnis Wirksamkeit entfaltet.
Einordnung
Vorbereitungsfall: Erlass eines (materiell) rechtswidrigen VA, der nicht nichtig ist
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