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„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch?

einfach
schwer83 % lösen richtig
7. Mai 2026
31 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A will in einem Autohaus eine Probefahrt machen und das Auto (Wert: € 90.000) später nicht zurück bringen, sondern behalten. Gegenüber Verkäufer V gibt sie sich als interessierte Kundin aus. V begleitet A allerdings auf der Probefahrt. A kann ihren Plan nicht in die Tat umsetzen.

Einordnung

„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch?

Wie funktioniert Jurafuchs?

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