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Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Mieterin M verfasst am 26.12. an ihren Vermieter V einen Brief, dass sie zum 31.3. kündigt. Am 31.12. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 1.1. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Er wird dem V am 3.1. zugestellt.
Einordnung
Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)
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Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)
Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.
Vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) beim Empfänger
Mieter M hat Freunde zu sich nach Hause eingeladen, um zu grillen und sich anschließend zu betrinken. Vermieter V wirft am frühen Abend (um 17 Uhr) durch den Briefschlitz von Ms Haustür die Kündigung. M zerfetzt das Schreiben ungelesen im volltrunkenen Zustand (3,0 Promille).