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§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) angeklagt. In der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass ein Mord vorliegt (§ 211 StGB). Hierfür wird A verurteilt. A ist überrascht, da das Gericht diese neue Rechtsauffassung im Prozess nicht geäußert hatte.
Einordnung
§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.