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Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten

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7. Mai 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.

Einordnung

Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten

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