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Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird ohne Verteidiger zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. A fiel es schwer, den rechtlichen Ausführungen zu folgen. Da er die Tat während einer laufenden Bewährung beging, droht auch der Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB). Diese Strafe betrug 4 Monate.
Einordnung
Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
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Abwesenheit des Verteidigers - Zur-Last-Legen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO II
A wurde vor dem Strafrichter wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) angeklagt und verurteilt. Das Revisionsgericht kommt in der rechtlichen Prüfung erstmals zum Ergebnis, dass ein Totschlag (§ 212 StGB) vorliegt. A hatte keine Verteidigerin.
Abwesenheit des Verteidigers - Verwirkung der Abwesenheits-Rüge
A wird vor dem Landgericht in 1. Instanz verurteilt. Sein Verteidiger V rügt das Urteil: Er habe aufgrund des „Verhaltens des Vorsitzenden” kurz den Saal verlassen, um „runterzukommen”. Während seiner Abwesenheit habe der dann das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet.