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Abwesenheit des Verteidigers - Verwirkung der Abwesenheits-Rüge
Sachverhalt
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Abwesenheit des Verteidigers - Inhalt der Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO)
A wird in erster Instanz vor dem Landgericht verurteilt. Sein Verteidiger (V) rügt in der Revisionsschrift, nach der Mittagspause habe das Gericht „einige Zeit“ ohne ihn verhandelt. Deshalb läge ein Verstoß gegen § 140 StPO vor.
Gewährung der Öffentlichkeit, § 169 Abs. 1 GVG - Grundfall
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Um 16 Uhr wird - wie üblich und dem Gericht bekannt - der Gerichtseingang von außen abgeschlossen. Die Pforte ist unbesetzt. Die Sitzung wird um 15:32 Uhr für die Beratung unterbrochen, um 16:30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt und um 16:37 Uhr beendet.