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Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, dass er die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt habe. Das Protokoll schweigt hierzu.
Einordnung
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
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