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Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden“ abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.

Einordnung

Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO

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