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Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden“ abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.
Einordnung
Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
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§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
A wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) angeklagt. In der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass ein Mord vorliegt (§ 211 StGB). Hierfür wird A verurteilt. A ist überrascht, da das Gericht diese neue Rechtsauffassung im Prozess nicht geäußert hatte.
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.