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Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.

Einordnung

Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

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